Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Omnia Machinery - STANDARDBEDINGUNGEN

Bitte beachten Sie, dass der Lieferant nach eigenem Ermessen als Vertreter des Kunden für den Kauf der Waren bestellt werden kann. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Bedingung 13.

Der Kunde wird insbesondere auf die Bestimmungen der Bedingungen 10, 11, 12 und 13 hingewiesen.

  1. DEUTUNG

1.1 Die Definitionen und Auslegungsregeln in dieser Bedingung gelten in diesen Bedingungen.

Kommission : bezeichnet die vom Kunden an den Lieferanten zu zahlende Provision gemäß Vertrag.

Vertrag: :

(a) jeglicher Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über den Verkauf und Kauf der Waren; oder

(b) jeglicher Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden über die Ernennung des Lieferanten zum Einkäufer des Kunden;

jeweils unter Berücksichtigung dieser Bedingungen.

Kundenfälle: die Person, Firma oder Firma, die die Waren vom Lieferanten kauft oder die den Lieferanten als ihren Einkäufer in Bezug auf die Waren ernennt.

Lieferort: der im Vertrag angegebene Standort oder, falls kein solcher Standort angegeben ist, der Geschäftssitz des Lieferanten.

Shop: meint:

(a) alle im Vertrag vereinbarten Waren, die vom Lieferanten an den Kunden geliefert werden sollen (einschließlich eines Teils oder von Teilen davon); oder

(b) im Falle der Ernennung des Lieferanten zum Vertreter des Kunden alle Waren, für die der Kunde den Lieferanten zum Einkäufer ernennt.

Lieferanten: Omnia Machinery, deren Geschäftssitz sich in…

1.2 Ein Verweis auf ein Gesetz ist ein Verweis auf ein Gesetz, wie es derzeit in Kraft ist, unter Berücksichtigung von Änderungen, Erweiterungen, Anwendungen oder Nachstellungen, und schließt alle nachgeordneten Gesetze ein, die derzeit in Kraft sind.

1.3 Wörter im Singular umfassen den Plural und im Plural den Singular.

1.4 Ein Verweis auf ein Geschlecht enthält einen Verweis auf das andere Geschlecht.

1.5 Bedingungsüberschriften beeinflussen die Interpretation dieser Bedingungen nicht.

  1. ANWENDUNG DER BEDINGUNGEN 

2.1 Vorbehaltlich einer Änderung unter Bedingung 2.3 gilt der Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen (einschließlich aller Bedingungen, die der Kunde angeblich für Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Spezifikationen oder andere Dokumente anwendet) ).

2.2 Keine Bedingungen, die in der Bestellung, Auftragsbestätigung, Spezifikation oder einem anderen Dokument des Kunden vermerkt, geliefert oder in dieser enthalten sind, sind Bestandteil des Vertrags, nur weil auf dieses Dokument im Vertrag Bezug genommen wird.

2.3 Diese Bedingungen gelten für alle Verkäufe des Lieferanten und die Ernennung des Lieferanten zum Einkäufer. Änderungen dieser Bedingungen und Zusicherungen über die Waren haben keine Wirkung, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart und im Namen des Lieferanten unterzeichnet. Der Kunde erkennt an, dass er sich nicht auf Erklärungen, Zusagen oder Zusicherungen von oder im Namen des Lieferanten verlassen hat, die nicht im Vertrag festgelegt sind. Nichts in diesem Zustand schließt die Haftung des Lieferanten für betrügerische Falschdarstellung aus oder schränkt sie ein.

2.4 Jede Bestellung oder Annahme eines Warenangebots durch den Kunden durch den Lieferanten gilt als Angebot des Kunden zum Kauf von Waren unter diesen Bedingungen.

2.5 Eine Bestellung des Kunden gilt erst dann als vom Lieferanten angenommen, wenn der Lieferant eine schriftliche Auftragsbestätigung ausgestellt hat.

2.6 Der Kunde stellt sicher, dass die Bedingungen seiner Bestellung und alle anwendbaren Spezifikationen vollständig und korrekt sind.

2.7 Ein Angebot erfolgt auf der Grundlage, dass kein Vertrag zustande kommt, bis der Lieferant dem Kunden eine Auftragsbestätigung zusendet. Ein Angebot ist nur 30 Tage ab seinem Datum gültig, sofern der Lieferant es zuvor nicht zurückgezogen hat.

  1. BESCHREIBUNG 

3.1 Menge und Beschreibung der Waren richten sich nach dem Vertrag.

  1. LIEFERUNG DER PRODUKTE

4.1 Die Lieferung erfolgt erst, wenn der Lieferant alle ihm zustehenden Beträge in Bezug auf:

4.1.1 die Waren; und

4.1.2 alle anderen Beträge, die dem Lieferanten in irgendeiner Weise vom Lieferanten geschuldet werden oder werden.

4.2 Die Lieferung der Produkte erfolgt am Lieferort. Der Lieferant sorgt auf Kosten des Kunden für einen geeigneten Transport zur Lieferstelle. Bei Lieferung stellt der Lieferant (oder sein benannter Spediteur) dem Kunden gegebenenfalls die erforderlichen Exportdokumente zur Verfügung, die der Kunde nicht vorbereiten kann.

4.3 Vorbehaltlich der Bedingung 4.1 erfolgt die Lieferung zu einem Zeitpunkt, den der Lieferant dem Kunden schriftlich mitteilt.

4.4 Liefer- oder Leistungstermine in Bezug auf die Lieferung von Waren durch den Lieferanten sind nur annähernd und, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ist die Zeit für die Lieferung der Waren nicht wesentlich.

4.5 Der Kunde stellt am Lieferort und auf seine Kosten angemessene und angemessene Ausrüstung und Handarbeit zum Be- oder Entladen der Waren zur Verfügung.

4.6 Der Lieferant kann die Lieferung in einer oder mehreren Raten vornehmen.

4.7 Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Bedingungen haftet der Lieferant nicht für direkte, indirekte oder Folgeschäden (alle drei Bedingungen umfassen ohne Einschränkung reine wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn, entgangenen Geschäftsbetrieb, Erschöpfung des Goodwills und ähnliche Verluste), Kosten, Schäden, Gebühren oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt durch eine Verzögerung der Lieferung der Waren (auch wenn sie durch Fahrlässigkeit des Lieferanten verursacht wurden) verursacht wurden, und keine Verzögerung berechtigt den Kunden zur Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, eine solche Verzögerung überschreitet 180 Tage.

4.8 Wenn der Kunde aus irgendeinem Grund die Lieferung einer der Waren nicht annimmt, wenn diese zur Lieferung bereit sind, oder der Lieferant die Ware nicht rechtzeitig liefern kann, weil der Kunde keine entsprechenden Anweisungen, Dokumente, Lizenzen oder Genehmigungen erteilt hat:

4.8.1 Das Risiko der Ware geht auf den Kunden über (auch für Verluste oder Schäden, die durch Fahrlässigkeit des Lieferanten verursacht wurden).

4.8.2 gilt die Ware als geliefert; und

4.8.3 Der Lieferant kann die Ware bis zur Lieferung lagern, woraufhin der Kunde für alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich, ohne Einschränkung, Lagerung und Versicherung) haftet.

  1. KEINE LIEFERUNG

5.1 Die vom Lieferanten beim Versand vom Geschäftssitz des Lieferanten festgestellte Menge einer Warensendung ist ein schlüssiger Beweis für die Menge, die der Kunde bei Lieferung erhalten hat, es sei denn, der Kunde kann einen schlüssigen Beweis für das Gegenteil erbringen.

5.2 Der Lieferant haftet nicht für die Nichtlieferung von Waren (auch wenn diese durch Fahrlässigkeit des Lieferanten verursacht wurden), es sei denn, der Kunde teilt dem Lieferanten die Nichtlieferung innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum, an dem die Waren normal sind, schriftlich mit Verlauf der Ereignisse sind eingegangen.

5.3 Jegliche Haftung des Lieferanten für die Nichtlieferung der Waren beschränkt sich darauf, die Waren innerhalb einer angemessenen Frist zu ersetzen oder eine Gutschrift zum anteiligen Vertragssatz gegen eine für diese Waren erhobene Rechnung auszustellen.

  1. IMPORT- UND EXPORTLIZENZEN

6.1 Der Kunde ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten die von Zeit zu Zeit erforderlichen Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen und sonstigen Einwilligungen in Bezug auf die Waren zu erhalten, und auf Verlangen des Lieferanten muss der Kunde diese Lizenzen und Einwilligungen erteilen dem Lieferanten vor dem jeweiligen Versand zur Verfügung stehen.

  1. RISIKO / TITEL 

7.1 Die Ware ist ab dem Zeitpunkt der Lieferung, der Lieferung oder dem Zeitpunkt der vollständigen Zahlung gemäß Bedingung 9, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, auf Gefahr des Kunden.

7.2 Das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an der Ware geht erst auf den Kunden über, wenn der Lieferant alle ihm zustehenden Beträge in Bezug auf:

7.2.1 die Waren; und

7.2.2 alle anderen Beträge, die dem Lieferanten in irgendeiner Weise vom Lieferanten geschuldet werden oder werden.

7.3 Der Lieferant ist berechtigt, die Zahlung für die Waren zurückzufordern, ungeachtet dessen, dass das Eigentum an einer der Waren nicht vom Lieferanten übergegangen ist.

7.4 Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem ​​Grund, bleiben die in dieser Bedingung 7 enthaltenen Rechte des Lieferanten (aber nicht des Kunden) in Kraft.

  1. PREIS

8.1 Der Preis für die Ware ist der im Vertrag festgelegte Preis.

8.2 Der Preis für die Waren enthält keine Mehrwertsteuer und alle Kosten oder Gebühren in Bezug auf Wartung, Porto, Verpackung, Verladung, Entladung, Beförderung, Fracht, Währungsumrechnung, Bankgebühren, Versicherung und gegebenenfalls Zoll, Einfuhr oder andere Zölle, die für den Verkauf und die Einfuhr von Waren in das Land erhoben werden, in dem der Kunde seinen Wohnsitz hat oder in dem sich die Lieferstelle befindet. Alle diese Beträge zahlt der Kunde zusätzlich, wenn die Waren zu bezahlen sind.

  1. ZAHLUNG 

9.1 Vorbehaltlich der Bedingung 9.4 ist die Zahlung des Preises für die Waren in Pfund Sterling fällig und wie folgt zu zahlen;

9.1.1 10% des Preises sind sofort als nicht rückzahlbare Anzahlung zu zahlen.

9.1.2 Der Restbetrag des Preises zusammen mit allen anderen Zahlungen, die der Lieferant dem Kunden aus dem Vertrag schuldet, ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum der Pro-forma-Rechnung zu zahlen, die der Lieferant dem Kunden ausgestellt hat.

9.2 Zeit für die Zahlung ist von wesentlicher Bedeutung.

9.3 Eine Zahlung gilt erst dann als eingegangen, wenn der Lieferant frei verfügbare Mittel erhalten hat.

9.4 Alle Zahlungen, die im Rahmen des Vertrags an den Lieferanten zu zahlen sind, werden trotz aller anderen Bestimmungen sofort nach dessen Beendigung fällig.

9.5 Der Kunde leistet alle im Rahmen des Vertrags fälligen Zahlungen vollständig ohne Abzug, sei es durch Aufrechnung, Gegenforderung, Rabatt, Minderung oder auf andere Weise, es sei denn, der Kunde verfügt über eine gültige gerichtliche Anordnung, nach der ein Betrag in Höhe dieses Abzugs zu zahlen ist der Lieferant an den Kunden.

9.6 Wenn der Kunde dem Lieferanten keinen vertraglich geschuldeten Betrag zahlt, ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe des jährlichen Zinssatzes von 4% über dem Basiszinssatz von zu zahlen von Zeit zu Zeit der Bank of England, die täglich bis zur Zahlung anfällt, sei es vor oder nach einem Urteil. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Zinsen gemäß dem Gesetz über die verspätete Zahlung von Handelsschulden (Zinsen) von 1998 geltend zu machen.

  1. QUALITÄT

10.1 Der Lieferant garantiert, dass (vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Bedingungen) die Waren bei Lieferung:

10.1.1 von zufriedenstellender Qualität im Sinne des Sale of Goods Act 1979 sein;

10.1.2 für den Zweck angemessen geeignet sein.

10.2 Der Lieferant garantiert, dass (vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Bedingungen), wenn eine Wartung durch den Lieferanten an einer der Waren durchgeführt wird, diese Wartung gemäß den empfohlenen Verfahren und nach einem zufriedenstellenden Standard durchgeführt wird.

10.3 Sofern im Vertrag nicht anders angegeben oder zwischen dem Lieferanten und dem Kunden schriftlich vereinbart, übernimmt der Lieferant (vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Bedingungen) keine Garantie in Bezug auf aufgezeichnete Kilometerstände von Waren.

10.4 Der Lieferant haftet nicht für die Verletzung einer der Garantien in Bedingung 10.1 oder 10.2, es sei denn:

10.4.1 Der Kunde teilt dem Lieferanten den Mangel innerhalb von 7 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde den Mangel entdeckt oder hätte entdecken müssen, schriftlich mit. und

10.4.2 Der Lieferant erhält nach Erhalt der Mitteilung über die Prüfung dieser Waren eine angemessene Gelegenheit, und der Kunde sendet diese Waren (wenn er vom Lieferanten dazu aufgefordert wird) auf Kosten des Lieferanten an den Geschäftssitz des Lieferanten zurück, damit die Prüfung stattfinden kann Dort.

10.5 Unbeschadet der Allgemeinheit einer anderen Bestimmung in Bedingung 10 oder Bedingung 12, wenn Waren nicht als Neuware verkauft werden, haftet der Lieferant nicht für die Verletzung einer der Garantien in Bedingung 10.1, wenn;

10.5.1 Dem Kunden oder einem Vertreter des Kunden wurde vor dem Vertrag eine angemessene Gelegenheit gegeben, die Waren zu inspizieren, und er hatte die Waren zum Zeitpunkt der Inspektion in ihrem bestehenden Zustand angenommen. oder

10.5.2 Der Kunde hat den Lieferanten nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder innerhalb von 14 Tagen ab dem frühesten Tag, an dem der Kunde oder ein Vertreter des Kunden eine angemessene Gelegenheit hatte, das Fahrzeug zu inspizieren, schriftlich über den Mangel zu informieren, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

10.6 Der Lieferant haftet nicht für die Verletzung einer der Garantien in Bedingung 10.1 oder Bedingung 10.2, wenn:

10.6.1 Der Kunde nutzt diese Waren nach Mitteilung unter Ziffer 10.4 oder Ziffer 10.5 weiter. oder

10.6.2 der Mangel entsteht, weil der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen des Lieferanten bezüglich Lagerung, Installation, Inbetriebnahme, Verwendung oder Wartung der Waren oder (falls keine vorhanden sind) guter Handelspraktiken nicht befolgt hat; oder

10.6.3 Der Kunde ändert oder repariert diese Waren ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten.

10.7 Der Lieferant haftet nicht für die Verletzung einer der in Ziffer 10.1 genannten Garantien, wenn sich der übliche Geschäftssitz des Kunden nicht im Vereinigten Königreich befindet.

10.8 Der Lieferant haftet nicht für eine Verletzung der Garantie gemäß Ziffer 10.2, wenn sich der übliche Geschäftssitz des Kunden nicht im Vereinigten Königreich befindet.

10.9 Vorbehaltlich der Bedingungen 10.4, 10.5, 10.6, 10.7 und 10.8 muss der Lieferant nach eigenem Ermessen diese Waren (oder das defekte Teil) reparieren oder ersetzen, wenn eine der Waren keiner der Garantien in Bedingung 10.1 entspricht ) oder den Preis dieser Waren zum anteiligen Vertragspreis zurückerstatten, sofern der Kunde auf Wunsch des Lieferanten auf Kosten des Lieferanten die Waren oder den Teil dieser Waren, der dem Lieferanten fehlerhaft ist, zurücksendet.

10.10 Vorbehaltlich der Bedingungen 10.4, 10.5, 10.6, 10.7 und 10.8 entspricht eine vom Lieferanten in Bezug auf die Waren durchgeführte Wartungsarbeiten nicht der Garantie in Bedingung 10.2, die der Lieferant nach eigenem Ermessen erneut ausführen muss Servicearbeiten, sofern die Gesamthaftung für solche Servicearbeiten auf den Rechnungswert der ursprünglichen Wartung beschränkt ist.

10.11 Wenn der Lieferant Bedingung 10.9 erfüllt, haftet er nicht weiter für die Verletzung einer der Garantien in Bedingung 10.1.

10.12 Wenn der Lieferant Bedingung 10.10 erfüllt, haftet er nicht weiter für die Verletzung einer der Garantien in Bedingung 10.2.

  1. KÜNDIGUNG

 

11.1 Unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsmittel der Parteien kann der Lieferant den Vertrag ohne Haftung gegenüber dem Kunden unverzüglich nach Mitteilung an den anderen kündigen, wenn; (a) Der Kunde zahlt am Fälligkeitstag keinen im Rahmen des Vertrags fälligen Betrag und bleibt mindestens sieben Tage nach schriftlicher Mitteilung über die Zahlung in Verzug. oder (b) der Kunde einen wesentlichen Verstoß gegen eine der Vertragsbedingungen begeht und (falls ein solcher Verstoß behoben werden kann) diesen Verstoß nicht innerhalb von sieben Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung dieser Partei über den Verstoß behebt; oder (c) Umstände vorliegen oder eintreten, die nach vernünftiger Meinung des Lieferanten die Erfüllung oder die Fähigkeit zur Erfüllung der Pflichten und Verpflichtungen des Kunden aus dem Vertrag wesentlich und nachteilig beeinflussen; oder (d) der Kunde seine Geschäftstätigkeit einstellt oder droht, diese einzustellen; oder (e) der Kunde bankrott geht oder eine Zusammensetzung oder Vereinbarung mit seinen Gläubigern trifft oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung einen Antrag auf Insolvenz dieser Gesellschaft gestellt hat oder in Liquidation geht oder seine Geschäfte unter einem Administrator, Empfänger, Manager oder Liquidator ausführt oder ein System oder eine Vereinbarung zugunsten seiner Gläubiger oder eines von ihnen eingeht.

11.2 Bei Beendigung des Vertrages durch eine der Parteien und aus irgendeinem Grund:

11.2.1 Der Kunde verfällt jede an den Lieferanten gemäß diesen Bedingungen gezahlte Anzahlung.

11.2.2 Eine dem Lieferanten im Rahmen des Vertrags geschuldete und noch nicht bezahlte Anzahlung wird sofort fällig.

11.2.3 Die Ware bleibt Eigentum des Lieferanten.

11.2.4 Die zum Zeitpunkt der Kündigung aufgelaufenen Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Fortsetzung einer Bestimmung, die ausdrücklich zum Überleben oder implizit zum Überleben der Kündigung erklärt wurde, bleiben unberührt.

11.3 Bei Beendigung des Vertrages (wie auch immer) bleiben die folgenden Bedingungen bestehen und bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam: (a) Bedingung 7 (b) Bedingung 11 (c) Bedingung 12; und (d) Bedingung 16.6.

  1. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG  

12.1 Vorbehaltlich der Bedingungen 4, 5 und 10 regeln die folgenden Bestimmungen die gesamte finanzielle Haftung des Lieferanten (einschließlich jeglicher Haftung für die Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter, Vertreter und Subunternehmer) gegenüber dem Kunden in Bezug auf:

12.1.1 jeder Verstoß gegen diese Bedingungen;

12.1.2 jegliche Verwendung oder Weiterveräußerung einer der Waren oder eines Produkts, das eine der Waren enthält, durch den Kunden; und

12.1.3 jede Zusicherung, Erklärung oder unerlaubte Handlung oder Unterlassung, einschließlich Fahrlässigkeit, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben.

12.2 Alle Gewährleistungen, Bedingungen und andere Bedingungen, die durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht impliziert sind (abgesehen von den Bedingungen, die in Abschnitt 12 des Gesetzes über den Verkauf von Waren 1979 impliziert sind) sind, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen.

12.3 Nichts in diesen Bedingungen schließt die Haftung des Lieferanten aus oder schränkt sie ein:

12.3.1 für Tod oder Körperverletzung, die durch Fahrlässigkeit des Lieferanten verursacht wurden; oder

12.3.2 gemäß Abschnitt 2 (3), Consumer Protection Act 1987; oder

12.3.3 für alle Angelegenheiten, bei denen es für den Lieferanten illegal wäre, seine Haftung auszuschließen oder zu versuchen, sie auszuschließen; oder

12.3.4 für Betrug oder betrügerische falsche Darstellung.

12.4 Bedingung 12.2 und Bedingung 12.3:

12.4.1 Die gesamte Haftung des Lieferanten in Bezug auf Vertrag, unerlaubte Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit oder Verletzung gesetzlicher Pflichten), Falschdarstellung, Rückerstattung oder auf andere Weise, die im Zusammenhang mit der Erfüllung oder beabsichtigten Erfüllung des Vertrags entstehen, ist auf den Vertragspreis begrenzt. und

12.4.2 Der Lieferant haftet gegenüber dem Kunden nicht für entgangenen Gewinn, entgangenen Geschäftsbetrieb oder Erschöpfung des Goodwills in jedem Fall, ob direkt, indirekt oder als Folge, oder für Ansprüche auf Folgeschäden jeglicher Art (wie auch immer verursacht), die sich aus ergeben oder im Zusammenhang mit dem Vertrag.

  1. ERNENNUNG ALS AGENT

13.1 Nach schriftlicher Mitteilung des Lieferanten an den Kunden, dass der Lieferant zum Vertreter zu ernennen ist (Agenturmitteilung), wird davon ausgegangen, dass der Kunde den Lieferanten zu seinem ausschließlichen Vertreter ernennt, um die Waren gemäß den Bedingungen dieser Bedingungen zu lokalisieren und zu kaufen und es wird davon ausgegangen, dass der Lieferant die Ernennung zu diesen Bedingungen annimmt.

13.2 Mit der Ernennung des Lieferanten zum Vertreter des Kunden verpflichtet sich der Lieferant und stimmt dem Kunden zu:

13.2.1 dem Kunden gegenüber gewissenhaft und nach Treu und Glauben zu handeln und nicht zuzulassen, dass seine Interessen im Widerspruch zu den Pflichten stehen, die er dem Kunden gemäß dieser Vereinbarung und dem allgemeinen Recht schuldet;

13.2.2 sich im Umgang mit der Ware als „Einkäufer“ oder „Einkäufer“ des Kunden zu bezeichnen; und

13.2.3 im Namen des Kunden mit dem Eigentümer der Waren (Eigentümer) über den Kauf der Waren durch den Kunden zu verhandeln.

13.3 Mit der Ernennung des Lieferanten zum Vertreter des Kunden verpflichtet sich der Kunde und stimmt dem Lieferanten zu:

13.3.1 jederzeit in seinen Beziehungen zum Lieferanten pflichtbewusst und in gutem Glauben zu handeln;

13.3.2 den Lieferanten von jeglichen Verbindlichkeiten freizustellen, die dem Lieferanten entstehen können, wenn er im Rahmen seiner Befugnisse im Rahmen seiner Vereinbarung als Vertreter des Kunden mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis handelt.

13.4 Alle Käufe der Waren durch den Lieferanten im Namen des Kunden erfolgen zu dem im Vertrag festgelegten Preis.

13.5 Der Lieferant wird weder Eigentümer von Waren noch von anderen Waren, die vom Lieferanten oder auf andere Weise an den Kunden geliefert werden.

13.6 Der Kunde erkennt an, dass der Lieferant kein Eigentum an der Ware hat und der Lieferant keine Gewährleistungen oder Zusicherungen hinsichtlich des Eigentums oder des Eigentums an der Ware gibt. Der Kunde erkennt ferner an, dass der Lieferant keine Vertragspartei zwischen dem Kunden und dem Eigentümer über den Verkauf und Kauf der Waren ist.

13.7 Der Kunde zahlt dem Lieferanten zusammen mit der Kommission einen Betrag in Höhe des Warenpreises, der dem Lieferanten nach Eingang einer Zahlungsaufforderung des Lieferanten zusteht. Eine solche Zahlungsaufforderung kann vom Lieferanten gleichzeitig oder vor einer Mitteilung der Agentur gestellt werden.

13.8 Für den Fall, dass der Lieferant vor Erteilung einer Agenturmitteilung eine Zahlungsaufforderung ausstellt, hält der Lieferant diese Mittel als Vertreter des Kunden, sofern der Lieferant keine Agenturmitteilung ausstellt und der Lieferant die Waren direkt an verkauft Der Kunde (in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen, ausgenommen Bedingung 13) wird der Lieferant mit der Ausstellung einer Rechnung durch den Lieferanten gemäß Ziffer 9.1 aufhören, solche Mittel als Vertreter des Kunden zu halten, und diese Mittel werden dem Lieferanten in freigegeben Begleichung einer solchen Rechnung.

13.9 Der Lieferant hält alle vom Kunden gemäß Ziffer 13.7 erhaltenen Beträge als Vertreter des Kunden.

13.10 Nach Abschluss des Verkaufs der Waren durch den Eigentümer an den Kunden hat der Kunde hiermit:

13.10.1 ermächtigt den Lieferanten, nach Erhalt einer Rechnung (vom Kunden zu zahlen) vom Eigentümer an den Eigentümer einen Betrag zu zahlen, der dem Preis für die Waren entspricht; und

13.10.2 gibt dem Lieferanten einen Betrag frei, der der Kommission entspricht. Bei dieser Freigabe stellt der Lieferant der Kommission eine Rechnung aus.

13.11 Für den Fall, dass der Verkauf der Waren durch den Eigentümer an den Kunden nicht abgeschlossen ist, erstattet der Lieferant alle vom Kunden an den Lieferanten gezahlten Beträge nach Aufforderung zur Zahlung der Waren.

13.12 Bei Ernennung des Lieferanten zum Vertreter des Kunden gemäß dieser Ziffer 13 entfallen folgende Bedingungen:

13.12.1 Bedingungen 2.4 bis 2.7 (einschließlich);

13.12.2 Bedingung 3;

13.12.3 Bedingungen 4.1.1, 4.2 bis 4.6 (einschließlich) und 4.8;

13.12.4 Bedingungen 5.1 und 5.3;

13.12.5 Bedingung 7;

13.12.6 Bedingung 8;

13.12.7 Bedingung 9.1;

13.12.8 Bedingung 10; und

13.12.9 Bedingungen 11.2.3 und 11.3.

  1. ZUORDNUNG 

14.1 Der Lieferant kann den Vertrag oder einen Teil davon an eine Person, Firma oder einen Lieferanten abtreten.

14.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, den Vertrag oder einen Teil davon ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abzutreten.

  1. HÖHERE GEWALT

15.1 Der Lieferant behält sich das Recht vor, den Liefertermin zu verschieben oder den Vertrag zu kündigen oder das Volumen der vom Kunden bestellten Waren (ohne Haftung gegenüber dem Kunden) zu verringern, wenn dies verhindert oder verzögert wird, wenn sein Geschäft fällig wird auf Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle des Lieferanten liegen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Regierungshandlungen, Krieg oder nationale Notfälle, Terrorakte, Proteste, Aufruhr, Aufruhr, Feuer, Explosion, Überschwemmung, Epidemie, Aussperrung, Streiks oder andere Arbeitskonflikte (unabhängig davon, ob sie sich auf die Belegschaft einer Partei beziehen oder nicht) oder Beschränkungen oder Verzögerungen, die die Beförderer betreffen, oder Unfähigkeit oder Verzögerung bei der Beschaffung angemessener oder geeigneter Materialien, sofern das betreffende Ereignis über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 90 Tage ist der Kunde berechtigt, den Lieferanten schriftlich über die Kündigung des Vertrages zu informieren.

  1. ALLGEMEIN

16.1 Jedes Recht oder Rechtsmittel des Lieferanten aus dem Vertrag lässt andere Rechte oder Rechtsmittel des Lieferanten aus dem Vertrag unberührt oder nicht.

16.2 Wenn eine Bestimmung des Vertrags von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde als ganz oder teilweise rechtswidrig, ungültig, nichtig, anfechtbar, nicht durchsetzbar oder unangemessen erachtet wird, gilt dies in dem Umfang der Rechtswidrigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Anfechtbarkeit Die Nichtdurchsetzbarkeit oder Unzumutbarkeit gilt als abtrennbar, und die übrigen Bestimmungen des Vertrags und der Rest dieser Bestimmung bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

16.3 Das Versäumnis oder die Verzögerung des Lieferanten bei der Durchsetzung oder teilweisen Durchsetzung einer Bestimmung des Vertrags gilt nicht als Verzicht auf seine Rechte aus dem Vertrag.

16.4 Ein Verzicht des Lieferanten auf eine Verletzung oder einen Verzug gemäß einer Bestimmung des Vertrags durch den Kunden gilt nicht als Verzicht auf eine spätere Verletzung oder einen Verzug und berührt in keiner Weise die anderen Bestimmungen des Vertrags.

16.5 Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, dass eine Bestimmung des Vertrags kraft des Vertrags (Rechte Dritter) Act 1999 von einer Person durchgesetzt werden kann, die nicht Vertragspartei ist.

16.6 Die Gründung, das Bestehen, die Konstruktion, die Leistung, die Gültigkeit und alle Aspekte des Vertrags unterliegen englischem Recht und die Parteien unterwerfen sich der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte.

  1. HINWEISE

17.1 Alle Mitteilungen zwischen den Parteien über den Vertrag müssen schriftlich erfolgen und von Hand oder per Vorauskasse oder per Fax oder E-Mail versandt werden:

17.1.1 im Falle von Mitteilungen an den Lieferanten an seinen Geschäftssitz oder einer geänderten Adresse, die der Kunde dem Kunden mitteilt; oder

17.1.2 (im Falle von Mitteilungen an den Kunden) an eine Adresse des Kunden, die in einem Dokument angegeben ist, das Bestandteil des Vertrags ist, oder an eine andere Adresse, die der Lieferant dem Kunden mitteilt.

17.2 Mitteilungen gelten als eingegangen:

17.2.1, wenn es per vorausbezahltem First-Class-Post versandt wird, zwei Tage (ausgenommen Samstage, Sonntage und Bank- und Feiertage) nach der Buchung (ohne den Tag der Buchung); oder

17.2.2 bei Lieferung per Hand am Tag der Lieferung; oder

17.2.3 bei Versand per Fax oder E-Mail an einem Werktag vor 4.00 Uhr, zum Zeitpunkt der Übermittlung und ansonsten am nächsten Werktag.

 

  1. Omnia Machinery - PRO FORMA GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
  2. Die Ware bleibt bis zum Erhalt einer nicht erstattbaren Anzahlung von 10% im Verkauf.
  3. Das Eigentum an der Ware geht erst mit vollständiger Zahlung über und geht davon aus, dass die Ware nicht verkauft und verfügbar bleibt.
  4. Die vollständige Zahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum von Pro Forma erforderlich.
  5. Wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden, behält sich Omnia Machinery das Recht vor, die Transaktion abzubrechen. Waren werden als aufgegeben behandelt und Einlagen / Zahlungen verfallen.
  6. Alle Versanddaten sind nur Richtwerte. Omnia Machinery übernimmt keine Verantwortung für verspätete / Teilelieferungen durch Reedereien.
  7. Unter bestimmten Lieferbedingungen ist eine rückzahlbare Exportanleihe erforderlich.
  1. Kostenlose Bedingungen Technische Daten und Abmessungen

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